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§ 18 EStG
cachaca schrieb am 06.09.10, 10:52 Uhr:
...
Ist es OK eine Rechnung zu schreiben ohne die Mehrwertsteuer auszuweisen, und diese Nebeinkünfte einfach auf meiner Steuererklärung anzugeben?
soweit ich da informiert bin, ist das gängige praxis. Das mit der MwSt kannst du bis zu einer gewissen Summe umgehen. hierfür müssen auf der Rechnug aber zusätzliche Dinge ausgewiesen sein, zBsp. dass du nicht MwSt-plfichtig bist.
genau. schreib dazu, dass du nach § schlachmichtot von der mwst befreit bist. dann musst du das aber auch konsequent so durchziehen, fängst du irgendwann doch an mwst draufzuschlagen könnts passieren, dass du die mwst der vorherigen rechnungen nachzahlen musst.
ich hab das im letzten jahr auch ein paar mal so gemacht. ich hab da immer reingeschrieben: Kein Umsatzsteuerausweis da Kleinunternehmer nach § 19UStG. mein befreundeter anwalt hatte mir das so angesagt. bei der steuererklärung habe ich das dann einfach angegeben und die rechnungen beigelegt, deswegen hab ich dann halt ein bisschen weniger rausbekommen.
das hab ich so bei der einkommenssteuererklräung eingetragen. bei mir beliefen sich die beträge allerdings auf insgesamt 630 euro. wobei ich jetzt nicht weiß, ob der betrag da relevant ist.
Achtung, hier werden gerade zwei Dinge miteinander vermischt.
Zum einen gibt es die Kleinunternehmerregelung, bei der man auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten kann (sofern mann unter einem bestimmten Jahresumsatz bleibt) und natürlich dann auch nicht die Umsatzsteuer für Gekauftes zurückbekommt. Das heißt aber nicht, dass man kein Gewerbe anmelden muss, bzw. Freiberufler ist.
Auf was Cachaca eingeht, ist eine Regelung bei der man, sofern man unter einer (ziemlich niedrigen) Grenze liegt, Rechnungen schreiben darf ohne ein Gewerbe zu haben bzw. Freiberufler zu sein. Ich bin mir ziemlich sicher das es eine solche Regelung gibt, habe aber jetzt keine Quellen parat.
Zum einen gibt es die Kleinunternehmerregelung, bei der man auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten kann (sofern mann unter einem bestimmten Jahresumsatz bleibt) und natürlich dann auch nicht die Umsatzsteuer für Gekauftes zurückbekommt. Das heißt aber nicht, dass man kein Gewerbe anmelden muss, bzw. Freiberufler ist.
Auf was Cachaca eingeht, ist eine Regelung bei der man, sofern man unter einer (ziemlich niedrigen) Grenze liegt, Rechnungen schreiben darf ohne ein Gewerbe zu haben bzw. Freiberufler zu sein. Ich bin mir ziemlich sicher das es eine solche Regelung gibt, habe aber jetzt keine Quellen parat.
Editiert: 06.09.10, 13:23 Uhr
Das kommt auf die genau Tätigkeit an. Ich stand ja neulich vor ähnlichen Fragen.Was freiberufliche Tätigkeit ist, wird vom Gesetz de finiert: Nach §
18 Einkommensteuergesetz gehört hierzu die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende
oder erzieherische Tätigkeit der Ärzte, Rechts -
anwälte, Dolmetscher, Heilpraktiker, Journalisten, Steuerberatern und ähnliche Berufe.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist dagegen stets anzunehmen, wenn
es um Handel (An- und Verkauf ), Herstellung, Be- und Verarbeitung
von Waren geht.
Gewerbliche Tätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht.
Gewerbesteuer muss jedoch nur gezahlt werden, wenn
Ihr Gewinn mehr als 24.500 € im Jahr beträgt.
E: Ich habe vorher beim Finanzamt nachgefragt und mich abgesichert.
Nein, auch darum geht es hier meines Erachtens nicht. Ich denke im Mittelpunkt steht die Frage, ob man bis zu einem bestimmten Betrag/einmalig im Jahr „privat“ (also ohne Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit) Rechnungen schreiben darf oder nicht.
Du solltest als Privatperson ohne Gewerbe eine Quittung ausstellen können, auf der dann nat. auch keine MwSt. ausgewiesen wird. Für deinen Kunden gehts ja nur darum, dass er bei seiner Steuererklärung nachweisen kann, dass er für Betrag X von dir Leistung Y gekauft hat - und das erfüllt eine Quittung ja.
Ich befürchte jedoch, dass 1800eur für so eine Aktion dann doch etwas zu viel sind - da müsstest du dich noch mal im Detail informieren, was es da für Beschränkungen gibt.
Auch von mir noch mal der HInweis: ich bin kein Steuerberater oder irgendwie anderweitig in die Richtung ausgebildet, dementsprechend sind alle Angaben hier ohne Gewähr.
Edit: eben mal kurz gegooglet, BGB §368 behandelt das Ausstellen von Quittungen und ist dementsprechend auch ein ganz guter Begriff, um mit Google mehr Infos zum Thema zu erhalten.
Ich befürchte jedoch, dass 1800eur für so eine Aktion dann doch etwas zu viel sind - da müsstest du dich noch mal im Detail informieren, was es da für Beschränkungen gibt.
Auch von mir noch mal der HInweis: ich bin kein Steuerberater oder irgendwie anderweitig in die Richtung ausgebildet, dementsprechend sind alle Angaben hier ohne Gewähr.
Edit: eben mal kurz gegooglet, BGB §368 behandelt das Ausstellen von Quittungen und ist dementsprechend auch ein ganz guter Begriff, um mit Google mehr Infos zum Thema zu erhalten.
http://www.gutefrage.net/frage/darf-man-...ng-stellen
Sieht aus, als müsstest du dir ne Steuernummer zulegen.
Ja. Aber nur ohne Angabe von Steuernummer und ohne MwSt. Du darfst 410,- EUR pro Rechnung verlangen und max. 1200,- EUR pro Jahr (Freibetrag für Hobby und Freizeit).
Sieht aus, als müsstest du dir ne Steuernummer zulegen.
cachaca schrieb am 06.09.10, 14:05 Uhr:
Einfach um Sicherheit zu haben, und vielleicht ein Modell zu kennen um während des Jahres ab und zu ein paar private Aufträge zu machen.
Würde mich auch interessieren.
Wenn deine Leistungen gestalterischer Natur sind und du damit Freiberufler wärst, ist der Aufwand für dich aber auch wirklich minimal.
Du gehst 1x zum Finanzamt, füllst da was aus, was echt harmlos ist, kreuzt die Variante „Kleinunternehmerregelung“ an – und das war´s.
Ein paar Wochen später erhälst du deine Steuernummer und hast mit der ganzen Thematik nie wieder Ärger. Deiner Einkommenssteuererklärung musst du dann das Formular „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ beilegen.
Du gehst 1x zum Finanzamt, füllst da was aus, was echt harmlos ist, kreuzt die Variante „Kleinunternehmerregelung“ an – und das war´s.
Ein paar Wochen später erhälst du deine Steuernummer und hast mit der ganzen Thematik nie wieder Ärger. Deiner Einkommenssteuererklärung musst du dann das Formular „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ beilegen.
ne steuernummer müsstest du doch schon haben, als freuberufler hat man die selbe, oder kann die zumindest nehmen. und die kleinunternehmerregelung würde ich nicht machen, denn dann kannst du garnicht die eigentlichen vorteile nutzen und von jedem pipapo wie computer, stift, papier, porto, telefon anteilig, die mwst einfach durchschleifen. der aufwand ist auch dann noch echt gering.
cachaca schrieb am 13.09.10, 11:05 Uhr:
Wird dann einfach am Ende des Jahres bei der Steuererklärung angegeben und gut ist.
Und wieviel geht dann davon runter? Wie wird das denn versteuert? Einkommensteuer?
